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Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist

1Die Beisitzer erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5 bis 7 und 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; § 4 dieses Gesetzes gilt entsprechend.
2Die Entschädigung wird von dem Vorsitzenden der Schiedsstelle festgesetzt.
3Für die gerichtliche Festsetzung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
4Die Festsetzung kann von dem Vorsitzenden der Schiedsstelle auf das Patentamt übertragen werden.